Reformimport aus den USA – Vor hundert Jahren trat in Deutschland das Jugendstrafrecht in Kraft
Von Dr. Anja Schüler
Am 16. Februar 1923 verabschiedete das Parlament der immer noch jungen Weimarer Republik ein hochkontroverses Gesetz. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) beendete auch in Deutschland die jahrhundertealte Praxis, Kinder und Jugendlich strafrechtlich wie Erwachsene zu behandeln, für ihre Verurteilung dieselben Paragrafen anzuwenden und sie zur Verbüßung in dieselben Strafanstalten zu schicken. Zwar waren Jugendgerichte in Deutschland bereits seit 1908 vereinzelt als besondere Abteilungen der Strafgerichte eingerichtet worden, und selbst die kaiserliche Obrigkeit hatte sich kurzzeitig für das Primat des Erziehungsgedankens im Strafrecht erwärmt, diese Reform aber nach heftigen Protesten von konservativer Seite schnell wieder fallen gelassen. Vor einhundert Jahren also setzte das Jugendgerichtsgesetz die Strafmündigkeit auf 14 Jahre hoch und schrieb die Einrichtung spezieller Jugendgerichte vor, die statt Strafen Verwarnungen aussprechen, Heimunterbringung anordnen oder gemeinnützige Arbeit auferlegen konnten. Neu war auch, dass die Jugendgerichtsbarkeit auf ein erzieherisches Miteinander von Gericht, Eltern, Polizei, Schule und Jugendamt setzte.
In der Debatte, die der Verabschiedung des JGG vorausging, verwiesen ihre Protagonisten immer wieder auf die Ursprünge dieser Institution in den USA, wobei die zentrale Rolle von Frauen bei der Genese und Umsetzung dieses Reformprojekts allerdings zumeist unerwähnt blieb. Eine separate Jugendgerichtsbarkeit war eine von vielen sozialen Reformen, die eine transatlantische Reformgemeinschaft propagierte. Diese hatte sich um die Wende zum 20. Jahrhundert konstituiert und führte eine intensive, transnationale Diskussion über Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung. Reformerinnen und Reformer in Paris, Chicago, London und Berlin diskutierten die Probleme und das Elend des Großstadtlebens, die Unsicherheiten der Lohnarbeit, die soziale Rückständigkeit auf dem Lande und eben auch die Frage, ob 14-jährige demselben Strafrecht unterliegen sollten wie Erwachsene. Auf Studienreisen überquerten die Mitglieder dieser Gemeinschaft den Atlantik immer wieder in beide Richtungen. Auf Kongressen und in Briefen tauschten sie sich regelmäßig über soziale Missstände aus; sie waren mit den Slums des Londoner East End genauso vertraut wie mit dem Berliner Wedding, kannten die Kohlereviere von Pittsburgh, Essen und Birmingham, verfolgten die Debatten im neuen Fach Soziologie an den Universitäten in Berlin und Chicago und schufen so eine Welt gemeinsamer Bezugspunkte.[i]
Amerikanische Reformerinnen und Reformer der Progressive Era pflegten vornehmlich Kontakte nach England, sahen aber insbesondere in deutschen Institutionen und Reforminitiativen ein Vorbild, das es auf ihrer Seite des Atlantiks umzusetzen galt. So führten sie immer wieder das deutsche Bildungswesen und die deutsche Sozialversicherungsgesetzgebung als nachahmenswert an; die deutsche Verwaltung wurde zum Vorbild für die Reform des amerikanischen Civil Service. Wichtige Theoretiker und Praktikerinnen der amerikanischen Sozialreform hatten Deutschland bereist oder dort studiert und kannten die deutsche Reformlandschaft und ihre Debatten aus eigener Anschauung; sozialpolitisch einflussreiche Organisationen wie der Verein für Sozialpolitik wurden zum Vorbild für die Gründung der American Economic Association oder der American Academy of Political and Social Sciences. Der Gründer des weltweit ersten Universitätsinstituts für Soziologie an der University of Chicago, Albion Small, hatte bei Gustav Schmoller in Berlin studiert. Amerikanische Sozialreformerinnen und –reformer waren mit der deutschen Arbeitsschutzgesetzgebung, den Bismarck’schen Sozialgesetzen, den Gewerkschaftsprogrammen, dem kommunalen Wohnungsbau oder der Ausbildung in den deutschen Berufsschulen vertraut. Viele dieser jungen und meist weiblichen Reformer wohnten und arbeiteten in den Einwanderervierteln der Slums der Großstädte, um dort die Probleme aus erster Hand kennenzulernen. Diese sogenannten „settlement houses“ waren ein spezifisch amerikanisches Reformprojekt, das wiederum in Deutschland mit großem Interesse zur Kenntnis genommen wurde.
Der transatlantische Austausch über Sozialreformen war also keine Einbahnstraße. Während den progressive reformers in den USA vor allem die „klassischen“ Errungenschaften des deutschen Sozialstaates zur Nachahmung empfahlen, erschien deutschen Reformerinnen und Reformern insbesondere die prominente Stellung von Frauen bei der Planung und Umsetzung von Reformvorhaben als vorbildlich. Dabei beriefen sich die amerikanischen Reformerinnen und ihre deutschen Zeitgenossinnen durchaus auf ihre traditionelle Mutterrolle, die sie allerdings nicht auf die eigenen vier Wände beschränken wollten. „A Woman’s Place is in the Home“, schrieb die amerikanische Frauenrechtlerin Rheta Childe Dorr 1910. „But Home is not contained within the four walls … Home is the community. A city full of people is the Family … And badly do the home and the family need their mother.”[ii]
Für sozialpolitisch interessierte Amerikareisende aus dem Kaiserreich war das Chicagoer Settlement Hull House eine der Hauptattraktionen, und seine Gründerin Jane Addams galt ihnen als die zentrale Persönlichkeit der amerikanischen Sozialreform. Hull House war ein Fixpunkt auf den USA-Reisen deutscher Sozialreformer; einschlägige Publikationen wie die Zeitschrift Volkswohl, das Archiv für Soziale Gesetzgebung und Die Frau berichteten seit Mitte der 1890er Jahre regelmäßig über die dortigen Aktivitäten. Dazu gehörte auch die Arbeit des 1899 eingerichteten Jugendgerichtshofs, dessen Gründung eng mit Hull House verknüpft war. Jane Addams war selbst eine frühe Befürworterin von Jugendgerichten, da sie es für grausam und ungerecht hielt, Kinder wie Erwachsene vor Gericht zu stellen.
Seit der Gründung des Settlements im Jahr 1889 war seine Arbeit von den unmittelbaren Bedürfnissen der Nachbarschaft geprägt; die Reformerinnen wandten sich bei ihrer Arbeit besonders den Problemen von Frauen und Kindern zu. Sie setzten sich für die Beschränkung der Kinderarbeit und die Schulpflicht ein, boten Kinderbetreuung an und richteten auf dem Nachbargrundstück den ersten öffentlichen Spielplatz der Stadt ein. So kann es nicht verwundern, dass sich die Bewohnerinnen von Hull House auch in der Kampagne für ein Jugendgerichtssystem engagierten. Mitarbeiterinnen von Hull House übernahmen zunächst die Aufsicht über minderjährige Jungen und Mädchen, die wegen geringfügiger Vergehen in den Polizeiwachen der Nachbarschaft eingeliefert wurden. Diese halboffiziellen Stellen der „Fürsorgedamen“ waren die Vorläufer der probation officers, eine Art Bewährungshelfer am Chicagoer Jugendgerichtshof, dem ersten Jugendgerichtshof der USA und der Welt. Er war 1899 durch den Illinois Juvenile Court Act eingerichtet worden, der außerdem explizit ausführte, dass Kinder unter 16 Jahren nicht „Verbrecher“ genannt werden durften und dass die Überweisung in ein Jugendgefängnis (reformatory prison) in erster Linie Erziehung und Besserung bezweckte.
Die Praxis, straffälligen Kindern und Jugendlichen halbamtliche Helfer zur Seite zu stellen, hatte sich in Chicago also bereits einige Jahre vor der Einrichtung des Jugendgerichtshofes etabliert. Zwei Bewohnerinnen des Settlements, die Juristin Julia Lathrop und die Philanthropin Lucy Flower, waren bei der Verwirklichung des Projektes federführend und konnten sich dabei auf ihre ausgedehnten Reformnetzwerke stützen, die von Kirchenführern bis zur Chicago Bar Association reichten.
Lathrop wurde die erste Vorsitzende des Jugendgerichtsausschusses, eine andere Hull-House-Bewohnerin, Alzina Stevens, die erste Bewährungshelferin. Für die Reformerinnen stand es außer Frage, dass gerade Frauen hier einem Erziehungsauftrag außerhalb der eigenen Familie nachgingen. Daher versuchten sie nach Kräften, auch Einfluss auf die Ernennung der Chicagoer Jugendrichter zu nehmen, der sie zumindest informell zustimmen mussten. 1907 bezog der Chicagoer Jugendgerichtshof dann ein eigenes Gebäude gegenüber von Hull House, wo viele probation officers wohnten. Zudem waren andere ältere Institutionen der Jugendhilfe wie die Society for the Prevention of Cruelty to Children (gegründet in den späten 1870ern) und die Illinois Children‘s Home and Aid Society (gegründet 1883) in der Nachbarschaft angesiedelt.
Der Chicagoer Jugendgerichtshof war von Anfang an nicht allein als eine juristische Institution angelegt; vielmehr wollten die Reformerinnen und Reformer einen Ort schaffen, an dem Fachleute zusammenkamen, die nicht nur die von Kindern begangenen Straftaten ahndeten, sondern auch den emotionalen Zustand des Kindes, seinen familiären Hintergrund und sein häusliches Umfeld begutachteten. Anstatt sie zu Gefängnisstrafen zu verurteilen, wurden straffällige Jugendliche in Besserungsanstalten oder Pflegefamilien eingewiesen, um sie zu rehabilitieren und zu erziehen und zu „nützlichen“ Mitgliedern der Gesellschaft zu machen. Um dies zu gewährleisten, stellte in Chicago das 1901 gegründete Juvenile Court Committee, ein Ausschuss des einflussreichen Chicago Women’s Clubs, Straftätern bis zum fünfundzwanzigsten Lebensjahr Bewährungshelfer zur Seite. Seit 1905 zahlte die Stadt für diese Tätigkeit auch ein Gehalt.
Das Chicagoer Modell verbreitete sich schnell. Bis 1905 hatten 24 Bundesstaaten Jugendgerichtshöfe eingerichtet; bis 1925 verfügten alle Staaten außer Maine und Wyoming über eine Art Jugendgerichtssystem. Aber das Modell fand auch international viele Nachahmer und wurde in etwa zwanzig Länder exportiert. Auch deutsche Sozialreformer waren sehr interessiert.
Einer der frühesten deutschen Berichte über die amerikanischen Jugendgerichtshöfe findet sich bei Emil Münsterberg. Der Leiter des städtischen Armenwesens in Berlin hatte enge Verbindungen zu den USA; einer seiner Brüder, der Psychologe Hugo Münsterberg, lehrte seit 1892 in Harvard; seine Tochter Else Münsterberg übersetzte 1910 Jane Addams Memoiren ins Deutsche. Emil Münsterberg berichtete dem Deutschen Verein für Armenpflege und Wohltätigkeit regelmäßig über das „ausländische Armenwesen“. Sein Bericht von 1901 erwähnt das zwei Jahre zuvor erlassene Jugendgerichtsgesetz von Illinois nur am Rande; 1906 jedoch lieferte Münsterberg einen ausführlichen Bericht über die Arbeitsweise der amerikanischen Jugendgerichtshöfe. Er betont deren Ursprünge in der privaten Wohltätigkeit und geht insbesondere auf die Arbeit der probation officers ein. Dass diese „Helfer und Fürsorger, Detektives [sic] und Untersuchungsrichter, Freunde und Erzieher“ häufig Frauen waren, lässt Münsterberg allerdings unerwähnt. Sein Fazit ist geradezu überschwänglich: „Es gibt, vielleicht abgesehen von der Bekämpfung der Tuberkulose, kein Werk auf dem Gebiet sozialer Tätigkeit, das in kürzester Zeit so reißende Fortschritte gemacht hätte wie die juvenile courts“.[iii]
Aus dem folgenden Jahr, 1907, datiert ein erster Kommentar von Alix Westerkamp über die amerikanischen Jugendgerichte. Die Autorin war nicht nur Deutschlands erste promovierte Juristin, sondern engagierte sich auch in der Jugendfürsorge und leistete wichtige Beiträge zur Professionalisierung der Sozialen Arbeit, unter anderem als Dozentin an Alice Salomons Sozialer Frauenschule in Berlin. Und Alix Westerkamp war, wie Emil Münsterberg und seine Tochter Else, Teil der transatlantischen Reformgemeinschaft: 1913 verbrachte sie einige Monate im Chicagoer Commons Settlement und konnte sich ein eigenes Bild vom dortigen Jugendgerichtshof machen.
Bei ihrem Artikel von 1907 handelt es sich eigentlich um eine Rezension von Joseph Baernreithers Werk Jugendfürsorge und Strafrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika. Interessant aber ist, welche Schwerpunkte Westerkamp in ihrer Besprechung setzt. Sie betont, dass die Amerikaner „Die Erziehung der verlassenen, verwahrlosten und straffälligen Kinder“ als „Nationalaufgabe sehen“. Überhaupt sieht sie den Erziehungsgedanken im amerikanischen Jugendstrafrecht als zentral an: Es geht „von dem Gedanken aus …, daß Eltern, die ihre Kinder nicht erziehen wollen, sie auch nicht gut erziehen“; die Kinder in die Obhut des Staates zu nehmen, werde daher als „geringeres Übel“ angesehen. Westerkamps Fazit: „Die Kinderschutzbewegung [befindet] sich in den Vereinigten Staaten in einem viel fortgeschritteneren Stadium als bei uns. … Die Amerikaner sind kühn in ihren legislativen Experimenten; … es hindert sie kein ewiges Rückwärtsschauen. Und wir können von ihnen lernen!“[iv]
Ähnlich enthusiastisch fällt der Bericht des Berliner Pfarrers Friedrich Siegmund-Schultze aus. Siegmund-Schultze hatte 1911 nach dem Vorbild englischer und amerikanischer Settlements zusammen mit seiner Frau die „Soziale Arbeitsgemeinschaft Berlin-Ost“ (SAG)gegründet und wurde 1917 in Berlin der Direktor des ersten Jugendamtes in Deutschland. Alix Westerkamp wiederum war langjährige Geschäftsführerin der SAG. Friedrich Siegmund-Schultze war nach einem Besuch in Chicago 1911 aus eigener Anschauung mit der Arbeit von Hull House und dem Jugendgerichtshof vertraut und machte in Deutschland beide bekannt. Sein Bericht über den Chicagoer Jugendgerichtshof aus dem folgenden Jahr lobt die eher legere und zügige Art der Verhandlung und würdigt den ganzheitlichen Ansatz der Jugendgerichtsbarkeit. Er beschreibt das sogenannte detention home in den oberen Stockwerken des Gerichtsgebäudes, wo die Jugendlichen entweder die Tage vor ihrem Gerichtstermin verbringen oder nach der Gerichtsentscheidung bleiben müssen. Ein Hauselternpaar führte ein mehr oder weniger strenges Regiment, aber nichts, so Siegmund-Schultze, „erinnert an Gefängnis oder Polizeistation. Im Gegenteil! Was bedeutet für die verwahrlosten Kinder Chicagos hübsche, reine Kleidung, gute Nahrung und hygienische Fürsorge.“ In drei Räumen war eine Volksschule untergebracht, die Kinder erhielten Kochunterricht und waren für alle Aufgaben des Haushalts verantwortlich. Die meisten der hauptamtlichen probation officers hatten im Gebäude des Jugendgerichtshofes eine Wohnung. Auch Siegmund-Schultze misst der Arbeit des Chicagoer Jungendgerichts „größte Bedeutung“ für Deutschland zu.[v]
Eine weitaus differenziertere Darstellung findet sich in den Reiseskizzen von Elsa von Liszt aus dem Jahr 1910. Die Verhandlungsart der Richter, die Siegmund-Schultze als amerikanisch-leger und zügig beschreibt, empfindet sie in den Jugendgerichtshöfen in New York und Pennsylvania als chaotisch, die Richter als bestenfalls desinteressiert; ihr Urteil über die Arbeit der Jugendgerichte in Baltimore und der amerikanischen Hauptstadt dagegen fällt positiver aus. Durchaus kritisch bewertet Elsa von Liszt die Tatsache, dass die probation officers Ehrenamtliche sind und etwa aus Organisationen wie der Society for Prevention of Cruelties against Children stammen.[vi]
Im Spektrum der zeitgenössischen deutschen Literatur über Reformbewegungen in den USA sind diese Berichte von Münsterberg, Westerkamp, Siegmund-Schultze und von Liszt allerdings in einer Hinsicht untypisch – sie schreiben Frauen keine besondere Rolle in diesem Reformprojekt zu. Siegmund-Schultze stellt in seinem Bericht über das Chicagoer Jugendgericht zwar fest, dass die „persönliche Mitarbeit freier Kräfte“ in der Jugendgerichtsbarkeit „nottut“, sieht darin aber keine spezielle Aufgabe für Frauen. Dies steht im Gegensatz zu zahlreichen Berichten deutscher Reformerinnen aus den USA, die andere amerikanische Reformprojekte vor allem deshalb als exemplarisch darstellen, weil sie Frauen die Möglichkeit sozialpolitischen Engagements boten.
Der immer wiederkehrende Hinweis auf die spezifische Reformmission von Frauen und die Legitimation ihres sozialpolitischen Engagements mit der „weiblichen Eigenart“ war in dieser Zeit so etwas wie ein „Markenkern“ und das verbindende Element der Frauenbewegungen auf beiden Seiten des Atlantiks (und auch ein verbindendes Element innerhalb der jeweiligen Frauenbewegungen). Prominente Reformerinnen in den USA und Deutschland propagierten unermüdlich das „municipal housekeeping“ und die „organisierte Mütterlichkeit“, und Frauen in einem breiten Spektrum von Reformvereinigungen machten sich dieses Argument zu eigen: Es legitimierte die Arbeit der amerikanischen Temperenzbewegung ebenso wie die der deutschen Sittlichkeitsbewegung; es rechtfertigte die Forderung nach Arbeitsschutzgesetzen, nach einem Verbot der Kinderarbeit und der Anstellung von Fabrikinspektorinnen und Bewährungshelferinnen. Sozialreformerinnen untermauerten so Forderungen nach Unabhängigkeit von männlich dominierten Bürokratien genauso wie nach Einbeziehung von Frauen in ebendiese Bürokratien.[vii]
Wie sehr dieses Konzept die Frauenbewegungen in Deutschland und den USA – und eigentlich in allen westlichen Industrienationen – verband, zeigt sich exemplarisch in Agnes von Zahn-Harnacks Werk Die Frauenbewegung von 1928. Dort ist die Rede von „Organized Motherhood“ – Zahn-Harnack verwendet den englischen Begriff – mit dem Frauen nicht nur ihre Berufstätigkeit in Krippen, Kindergärten und Schulen einforderten, sondern auch ihre politische Tätigkeit in „Ministerien und Parlamente[n]“ … „Frauen empfinden sich als Mütter über alles, was da Kinder heißt.“ Zahn-Harnack fasst hier das Credo vieler Reformerinnen im Kaiserreich und der Weimarer Republik zusammen, aus dem sich für die Frauenbewegung folgende Aufgabenfelder ergaben: erstens die „lückenlose Erfassung aller in Not befindlichen Kinder durch fürsorgerische Maßnahmen“, beispielsweise in der Deutschen Zentrale für Jugendfürsorge; zweitens die „gründliche berufliche Schulung aller in der Arbeit der Kinderfürsorge Stehenden“, beispielsweise in Anna von Gierkes Sozialpädagogischen Seminar in Berlin-Charlottenburg oder in Alice Salomons Sozialer Frauenschule in Berlin-Schöneberg; drittens die „Sicherung eines ausschlaggebenden Fraueneinflusses in allen Fragen der Kinderfürsorge“, beispielsweise in der parlamentarischen Arbeit.[viii]
Die Überzeugung, dass Frauen aufgrund ihrer „weiblichen Eigenart“ dazu bestimmt und auch berechtigt waren, Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens zu nehmen, motivierte Frauen auch über Parteigrenzen hinweg zu gemeinsamem Handeln – der Kampf um das Frauenwahlrecht hatte dies auf beiden Seiten des Atlantiks gezeigt. Die in den Worten von Agnes Zahn-Harnack „Sicherung des ausschlaggebenden Fraueneinflusses“ konnte in der ersten deutschen Demokratie parteiübergreifend in der parlamentarischen Arbeit von Frauen zum Tragen kommen, vor allem, wenn es um schutzwürdige Gruppen ging, beispielsweise bei Fragen des Mutterschutzes und im Bereich der Jugendwohlfahrt – die Verabschiedung des Jugendstrafrechts 1923 ist eines der besten Beispiele. Ihre Grenzen fand eine überparteiliche Frauenpolitik zumeist dort, wo es um Gleichstellungs- und andere weltanschauliche Fragen ging, um die Zulassung von Frauen zum Richteramt, die Liberalisierung des Scheidungsrechts, die Stellung unehelicher Kinder und besonders in der Debatte um den Paragraph 218.
In der transatlantischen Reformgemeinschaft der Frauen jedenfalls verlagerte sich in den 1920er Jahren der Blick – die Sozialpolitik der Weimarer Republik wurde nun zu einem bevorzugten Studienobjekt für amerikanische Reformerinnen und Reformer. Anfang der Dreißigerjahre blickte eine ganze Generation auf fast 50 Jahre transatlantische Reformgemeinschaft zurück, auf eine Zeit des regen Austauschs über den Atlantik hinweg. Dabei sah man in den USA vor allem staatliche Institutionen in der deutschen Wohlfahrtspflege als vorbildlich an, während die deutschen Zeitgenossinnen die Möglichkeiten sozialpolitischen Engagements bewunderten, die Frauen in den USA offenstanden. Reformerinnen auf beiden Seiten des Atlantiks vertraten dabei das Konzept der „organized motherhood“, die Idee, dass ihre „weibliche Eigenart“ und ihre „mütterlichen Fähigkeiten“ Frauen dazu prädestinierten, soziale Missstände anzugehen, speziell, wenn es um die Belange von Frauen und Kindern ging. Dazu gehörte auch der Gedanke einer Jugendgerichtsbarkeit. Die ersten Jugendgerichte in den USA waren personell und institutionell eng mit von Frauen gegründeten Settlements verbunden und boten ihnen ein hauptamtliches Betätigungsfeld. Ausgehend von den Jugendgerichten fand in den USA eine zunehmende Zentralisierung und Professionalisierung der Jugendfürsorge statt. In Deutschland ist man den umgekehrten Weg gegangen – die Jugendgerichte etablierten sich erst nach der Zentralisierung der Jugendfürsorge. Der Diskurs über „organized motherhood“ aber war in beiden Ländern selbstverständlich und begründete nicht zuletzt eine erfolgreiche Professionalisierungsstrategie in der sozialen Arbeit, die sich in den Jahren vor und nach dem Ersten Weltkrieg Schritt für Schritt als Berufsfeld für Frauen etablierte.
Dr. Anja Schüler, ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am HCA und Autorin von Frauenbewegung und soziale Reform: Jane Addams und Alice Salomon im transatlantischen Dialog, 1889-1933 (2004) sowie Mitherausgeberin von Social Justice Feminists in the United States and Germany: A Dialogue in Documents, 1885-1933 (1997), Politische Netzwerkerinnen: Internationale Zusammenarbeit von Frauen 1830-1960 (2007) und Forging Bonds Across Borders: Transatlantic Collaborations for Women’s Rights and Social Justice in the Long Nineteenth Century (2017). Zu ihren Forschungsschwerpunkten zählen deutsche und amerikanische Sozialgeschichte, Gendergeschichte und die transatlantische Geschichte. Sie unterrichtete an der Freien Universität Berlin, der Humboldt Universität und der Pädagogischen Hochschule Heidelberg. Seit 2009 verantwortet sie am HCA die Koordination von Veranstaltungen wie dem Baden-Württemberg Seminar und die Öffentlichkeitsarbeit. Seit April 2020 ist sie Host des HCA Podcasts „Quo Vadis USA“.
[i] Zur transatlantischen Reformgemeinschaft nach wie vor einschlägig Daniel Rodgers, Atlantic Crossings: Social Politics in a Progressive Age, Cambridge, Ma.: Belknap Press, 2000; James T. Kloppenberg, Uncertain Victory: Social Democracy and Progressivism in European and American Thought, 1870-1920, New York: Oxford University Press, 1986; Axel Schäfer, American Progressives and German Social Reform, 1875-1920: Social Ethics, Moral Control and the Regulatory State in a Transatlantic Context, Stuttgart: Steiner, 2000.
[ii] Rheta Childe Dorr, What Eight Million Women Want, Boston: Small, Maynard & Co., 1910, S. 327.
[iii] Emil Münsterberg, Amerikanisches Armenwesen, Leipzig: Duncker & Humblot, 1906, S. 97.
[iv] Alix Westerkamp, „Jugendgerichte“, Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform 3 (1906/07): 111-114.
[v] Friedrich Siegmund-Schultze, „Das Jugendgericht von Chicago“, Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform 9 (1912): 223-233.
[vi] Elsa von Liszt, Soziale Fürsorgetätigkeit in den Vereinigten Staaten. Reiseskizzen, Berlin: J. Guttentag, 1910, S. 61-73.
[vii] Zahlreiche Beispiele in Anja Schüler, Frauenbewegung und soziale Reform. Jane Addams und Alice Salomon im transatlantischen Dialog, 1885-1933, Stuttgart: Steiner, 2004, S. 169-186.
[viii] Agnes von Zahn-Harnack, Die Frauenbewegung. Geschichte, Probleme, Ziele, Berlin: Deutsche Buchgemeinschaft, 1928, S. 76-86.
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The Editors (May 3, 2023). Reformimport aus den USA – Vor hundert Jahren trat in Deutschland das Jugendstrafrecht in Kraft. HCA Graduate Blog. Retrieved September 18, 2024 from https://doi.org/10.58079/pg64
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Leonard Dorn (de.hypotheses Community Management)
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